Internationales Erbrecht bei national gemischten Ehepartnern

Besondere Probleme beim internationalen Erbrecht entstehen, wenn ein ausländischer Erblasser verheiratet. Es wäre auch möglich, dass dieser einem Partner oder Partnerin eine nichtdeutsche, eingetragene gleich geschlechtliche Lebenspartnerschaft einging. Das Erbrecht wurde in Deutschland reformiert so kommt es, dass deutsches Erbrecht 2010 die so genannte Homo – Ehe inzwischen der ehelichen Gemeinschaft von heterosexuellen Paaren schon fast gleichstellt. Für alle Erbfälle gilt jedoch, dass bei Überschreiten der Freibeträge die Erbschaftshöhe ermittelt werden muss. Ist ein Immobilienerbe in der Erbschaft enthalten, wird die Wertermittlung zumeist aufgrund der Hausbau Kosten ermittelt.

Das Erbrecht bei national gemischten Ehepaaren
Bei national gemischten Ehen, besteht falls sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland innehaben der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls nichts anderes vertraglich vereinbart war. Hierbei ist jedoch heftig umstritten und nicht so ganz klar, ob sich bei dieser Ermittlung eine ausländische Erbquote nach dem Ableben eines nichtdeutschen Partners ebenfalls um das obligatorische Viertel erhöht.

Wichtig ist zunächst, dass die letztwilligen Verfügungen in der Form gültig verfasst wurden. Es gibt im internationalen Erbrecht eine Vielzahl von so genannten Anknüpfungsregelungen. Diese müssen beachtet werden, dann gibt es kaum Form unwirksame Testamente.

Die Rechtsform der letztwilligen Verfügung muss jedoch von der Richtigkeit des Inhalts differenziert werden. Ein deutsches, in der Form wirksam verfasstes, gemeinschaftliches Testament deutscher Eheleute wird zum Beispiel in Italien nicht anerkannt. Das italienische Erbrecht lässt gemeinschaftliche Testamente nicht gelten. Unsere Nachbarländer Frankreich und Holland hingegen akzeptiert solche Verfügungen ebenso wie Deutschland. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.